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Ummeldefrist nach dem Umzug: Wann muss man sich ummelden?

Von Umzugshessen, Wetzlar · Rechtsstand: 21. August 2026

Zwei Wochen nach dem Einzug — so kurz ist die Antwort auf die meistgestellte Frage nach einem Umzug. Was diese Frist genau bedeutet, ab wann sie läuft, welche Unterlagen Sie brauchen und was passiert, wenn Sie sie verpassen, steht in diesem Artikel mit den zugehörigen Paragrafen.

Die Ummeldefrist auf einen Blick: Zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Zuständig ist die Meldebehörde am neuen Wohnort. Die Anmeldung ist gebührenfrei. Wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Wann muss man sich ummelden? Die Frist im Gesetzeswortlaut

Die Ummeldefrist steht nicht in einem Landesgesetz, sondern im Bundesmeldegesetz (BMG). § 17 Absatz 1 BMG ist ein einziger Satz:

„Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“

§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz

Aus diesem Satz folgen drei Dinge, die in der Praxis oft durcheinandergehen. Erstens: Die Frist knüpft an den Einzug an, nicht an den Mietvertrag. Zweitens: Sie gilt für jede Wohnung, die Sie beziehen — Hauptwohnung wie Nebenwohnung, Umzug in eine andere Stadt wie Umzug in die Nachbarstraße. Drittens: Zuständig ist die Meldebehörde der neuen Wohnung. Je nach Kommune heißt sie Bürgerbüro, Stadtbüro, Bürgerservice oder Einwohnermeldeamt — gemeint ist immer dieselbe Stelle.

Ab wann läuft die Frist — ab Mietvertrag oder ab Einzug?

Maßgeblich ist der Tag, an dem Sie tatsächlich einziehen. Weder der Beginn des Mietverhältnisses noch die Schlüsselübergabe setzen die Frist in Gang, wenn Sie erst später einziehen. Umgekehrt gilt das genauso: Eine An- oder Ummeldung vor dem Einzug ist nicht möglich, darauf weisen die Meldebehörden ausdrücklich hin. Wer den Behördengang vorziehen will, wird an der Stelle abgewiesen.

Bis wann muss man sich spätestens ummelden?

Spätestens am vierzehnten Tag nach dem Einzug. Ein Rechenbeispiel: Wer am Freitag, 4. September einzieht, hat bis Freitag, 18. September Zeit. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach der allgemeinen Fristenregel des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 31 Abs. 3 VwVfG) erst mit Ablauf des nächsten Werktags.

Wie lange kann man sich ummelden, wenn kein Termin frei ist?

Die Frist verlängert sich nicht dadurch, dass das Bürgerbüro ausgebucht ist — sie ist an den Einzug gebunden, nicht an die Terminlage. Praktisch heißt das: Buchen Sie den Termin, sobald das Einzugsdatum feststeht, und heben Sie die Terminbestätigung auf. Sie belegt, dass Sie sich innerhalb der Frist um die Anmeldung bemüht haben. In vielen Städten ist die Anmeldung inzwischen ohnehin ohne Termin online möglich (siehe unten).

Muss ich mich am alten Wohnort abmelden?

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands nicht. Die Anmeldung am neuen Wohnort genügt; die neue Meldebehörde informiert die alte automatisch. Eine ausdrückliche Abmeldung verlangt § 17 Abs. 2 BMG nur von dem, „wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht“ — also beim Wegzug ins Ausland. Hinzu kommt der Fall, dass Sie eine Nebenwohnung aufgeben, ohne eine neue Wohnung zu beziehen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 BMG).

Was passiert, wenn ich die Ummeldefrist verpasse?

Wer sich „nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet“, handelt nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG ordnungswidrig — und zwar ausdrücklich auch dann, wenn es nur fahrlässig geschieht. § 54 Abs. 3 BMG setzt dafür den Rahmen:

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“

§ 54 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Für die verspätete Anmeldung gilt der zweite Teil: bis zu 1.000 Euro. Das ist ein gesetzlicher Höchstrahmen, kein Regelbetrag. Wie eine Verspätung tatsächlich geahndet wird, entscheidet die Meldebehörde im Einzelfall; die Landeshauptstadt Wiesbaden formuliert für ihre Wohnungsanmeldung etwa, verspätete Anmeldungen „können mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden“. Der weit höhere Rahmen von 50.000 Euro betrifft einen anderen Tatbestand: das Anbieten von Scheinadressen nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 BMG.

Was kostet das Ummelden?

Die An- beziehungsweise Ummeldung selbst kostet nichts. Die Landeshauptstadt Wiesbaden führt die Wohnungsanmeldung in ihrem Dienstleistungsverzeichnis ausdrücklich als „Gebührenfrei“. Auch das Ändern der Anschrift im Personalausweis ist kostenlos — Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 5 der Personalausweisgebührenverordnung; die Behörde bringt einen Aufkleber mit der neuen Adresse auf und aktualisiert die im Chip gespeicherte Anschrift. Gebühren fallen erst an, wenn Sie beim selben Termin zusätzlich ein neues Ausweisdokument beantragen.

Welche Unterlagen muss ich zur Ummeldung mitbringen?

Personen ab 16 Jahren erfüllen ihre Meldepflicht selbstständig: Sie müssen persönlich erscheinen oder sich per Vollmacht vertreten lassen. Welche Unterlagen im Einzelfall verlangt werden, steht auf der Dienstleistungsseite Ihrer Stadt — die Links dazu finden Sie in der Tabelle weiter unten.

Die Wohnungsgeberbestätigung: wer sie ausstellt und was drinstehen muss

Ohne Wohnungsgeberbestätigung nimmt die Meldebehörde die Anmeldung in aller Regel nicht entgegen. § 19 Abs. 3 BMG schreibt vor, welche Angaben sie enthalten muss:

Ausstellen darf sie nach § 19 BMG nur der Wohnungsgeber selbst oder eine von ihm beauftragte Person — eine Bestätigung durch Dritte ist unzulässig und kann selbst ein Bußgeld nach sich ziehen. Wichtig für Ihren Zeitplan: Der Wohnungsgeber ist an dieselbe Zwei-Wochen-Frist gebunden. Fordern Sie das Dokument deshalb am besten bereits bei der Schlüsselübergabe an, statt es erst kurz vor dem Ummeldetermin zu suchen. Wenn Sie in Ihre eigene Immobilie einziehen, bestätigen Sie den Einzug selbst; die Städte halten dafür eigene Formulare bereit. Zur Übergabe der alten Wohnung finden Sie die Details im Artikel Wohnungsübergabe.

Kann ich mich online ummelden?

In vielen Kommunen ja. Über die elektronische Wohnsitzanmeldung — einen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg für ganz Deutschland — lässt sich die Anmeldung ohne Behördengang erledigen, inklusive digitaler Meldebestätigung und Aktualisierung der Ausweisdaten. Voraussetzung sind ein Ausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion samt PIN und ein Nutzerkonto. Nicht nutzbar ist der Dienst für Nebenwohnungen, für den Zuzug aus dem Ausland und für Minderjährige. Ob Ihre Stadt angeschlossen ist, zeigt der Dienst beim Aufruf. Einzelne Städte bieten daneben eigene Wege an — Wiesbaden etwa auch ein Video-Ident-Verfahren für Personen ohne Online-Ausweisfunktion.

Gilt die Frist auch für einen Zweitwohnsitz?

Ja. § 17 Abs. 1 BMG spricht von „einer Wohnung“ und meint damit jede — die Nebenwohnung eingeschlossen. Eine praktisch wichtige Ausnahme regelt § 27 Abs. 2 BMG: Wer im Inland bereits gemeldet ist und eine Wohnung für einen Aufenthalt von höchstens sechs Monaten bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Erst wenn die sechs Monate überschritten werden, greift wieder die Zwei-Wochen-Frist. Unabhängig vom Melderecht erheben manche Städte auf Nebenwohnungen eine Zweitwohnungssteuer — Wiesbaden weist ausdrücklich darauf hin.

Erstwohnsitz ummelden: welche Konsequenzen hat der Wechsel?

Wer mehrere Wohnungen im Inland hat, muss eine davon als Hauptwohnung angeben (§ 21 Abs. 1 BMG). Frei wählbar ist das nicht: Hauptwohnung ist nach § 21 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung; bei Verheirateten und Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, ist es nach § 22 Abs. 1 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen entscheidet nach § 22 Abs. 3 BMG der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen.

Ändert sich die Hauptwohnung, müssen Sie das nach § 21 Abs. 4 Satz 2 BMG innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Auch dieser Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit — § 54 Abs. 2 Nr. 6 BMG nennt ihn ausdrücklich. Mit der Hauptwohnung hängen unter anderem das zuständige Finanzamt, der Eintrag im Wählerverzeichnis, der Kfz-Zulassungsbezirk und die Zuständigkeit vieler kommunaler Leistungen zusammen.

Umzug ins Ausland: welche Frist gilt?

Hier greift die Abmeldepflicht aus § 17 Abs. 2 BMG: zwei Wochen nach dem Auszug. Anders als bei der Anmeldung dürfen Sie hier vorarbeiten — allerdings nur begrenzt: „Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.“ Im Melderegister steht also in jedem Fall der tatsächliche Auszugstag.

Kinder ummelden: wer meldet wen an?

Für Personen unter 16 Jahren übernehmen das nach § 17 Abs. 3 BMG diejenigen, in deren Wohnung die Kinder einziehen — in der Regel also die Eltern. Neugeborene, die in Deutschland geboren wurden, sind nur dann gesondert anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ab 16 Jahren erfüllen Jugendliche ihre Meldepflicht selbst. Wie sich ein Umzug mit Kindern insgesamt planen lässt, steht im Artikel Umzug mit Kindern.

Ist die Ummeldefrist in Bayern, Hessen oder NRW unterschiedlich?

Nein. Die Frist steht im Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist und die früheren Landesmeldegesetze abgelöst hat. Zwei Wochen gelten deshalb in Bayern genauso wie in Hessen oder Nordrhein-Westfalen. Unterschiedlich ist nur, wie die Kommunen den Vorgang organisieren: Terminvergabe, Öffnungszeiten, Online-Angebote und die Formulare für die Wohnungsgeberbestätigung regelt jede Stadt selbst.

Bürgerbüros in der Region: Adressen und Terminvergabe

Zuständig ist immer die Meldebehörde am neuen Wohnort. Für die Städte, in denen wir am häufigsten Umzüge fahren, führen die folgenden Links direkt auf die offiziellen Seiten der jeweiligen Stadtverwaltung — dort finden Sie die aktuelle Terminvergabe, die Öffnungszeiten und die Liste der benötigten Unterlagen.

Angaben der jeweiligen Stadtverwaltungen, abgerufen am 21. August 2026. Öffnungszeiten und Abläufe ändern sich — bitte vor dem Besuch auf der verlinkten Seite prüfen.
StadtZuständige StelleAnschriftOffizielle Seite
Hanau Bürgerservice Innenstadt Kurt-Blaum-Platz 8, 63450 Hanau hanau.de — Terminvereinbarung
Offenbach Bürgerbüro im Kaiserpalais Kaiserstraße 39, 63065 Offenbach am Main offenbach.de — Online-Terminplaner
Wiesbaden Bürgerbüro Marktstraße 18, 65183 Wiesbaden wiesbaden.de — Wohnungsanmeldung
Gießen Stadtbüro Berliner Platz 1, Erdgeschoss, 35390 Gießen giessen.de — Stadtbüro
Marburg Stadtbüro Frauenbergstraße 31, 35039 Marburg marburg.de — Stadtbüro
Limburg a. d. Lahn Bürgerbüro Werner-Senger-Straße 10, 65549 Limburg a. d. Lahn limburg.de — Bürgerbüro
Wetzlar Stadtbüro Ernst-Leitz-Straße 30, 35578 Wetzlar wetzlar.de — Wohnung Ummeldung
Bad Nauheim Bürgerbüro Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim bad-nauheim.de — Online-Terminvergabe

Die Abläufe unterscheiden sich spürbar: In Hanau und Offenbach ist ein Termin zwingend und wird ausschließlich online vergeben, in Limburg können Sie auch ohne Termin während der Öffnungszeiten vorsprechen, in Marburg gibt es zusätzlich offene Sprechzeiten am Mittwoch und Freitag. Ein Blick auf die verlinkte Seite vor dem Umzugstag erspart einen zweiten Anlauf.

Die Ummeldung im Ablauf des Umzugs

Die Anmeldung ist erst nach dem Einzug möglich — und dann läuft die Uhr. Am entspanntesten ist der Termin deshalb, wenn der Umzug selbst planbar bleibt und Sie in der ersten Woche danach nicht noch Kartons schleppen. Wir übernehmen Privat- und Firmenumzüge unter anderem in Hanau, Offenbach, Wiesbaden, Gießen, Marburg, Limburg und Bad Nauheim — zum Festpreis und mit einem festen Ansprechpartner.

Setzen Sie die Ummeldung zusammen mit den übrigen Behördengängen auf die Umzugscheckliste, damit nichts liegen bleibt. Wenn Sie vorab wissen möchten, womit Sie beim Umzug selbst rechnen müssen, hilft der Artikel zu den Umzugskosten oder direkt der Umzugskostenrechner.

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